Energetische Gebäude­sanierung

Energetische Gebäudesanierung: Steuerermäßigung erst bei vollständiger Bezahlung

Zum 1.1.2020 wurde mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Der Bundesfinanzhof hat sich nun erstmals mit dieser Vorschrift befasst und dabei Folgendes zu einer Ratenzahlung entschieden: Die Steuerermäßigung kann erst dann gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde.

Hintergrund

Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).

Begünstigte Aufwendungen bzw. Maßnahmen sind u. a.:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.

Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.

Sachverhalt

2021 hatte ein Ehepaar die Heizung des selbst bewohnten Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels betrugen rund 8.000 EUR. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten.

Seit März 2021 zahlte das Ehepaar gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 EUR auf den Rechnungsbetrag. Infolgedessen wurden im Streitjahr 2021 insgesamt 2.000 EUR bezahlt. Die im Zuge der Einkommensteuererklärung beantragte Steuerermäßigung nach § 35c EStG lehnte das Finanzamt jedoch ab, da diese erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht komme.

Dieser Ansicht schlossen sich das Finanzgericht München und der Bundesfinanzhof an.

Nach § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG muss der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten haben. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Bevor die Rechnung nicht vollständig beglichen worden ist, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme noch nicht vor. Demzufolge kann für die geleisteten Teilzahlungen im Jahr 2021 keine Steuerermäßigung gewährt werden.

Merke: Der Bundesfinanzhof weist abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt (20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 EUR). Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt.

Nimmt der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch, dann ist eine (zusätzliche) Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG allerdings ausgeschlossen.

Quelle: BFH-Urteil vom 13.8.2024, Az. IX R 31/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 244201; BFH, PM Nr. 39/24 vom 10.10.2024

 

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