Ab 2025 gilt eine einheitliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen für eine maximale Bruttoleistung von 30 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit (für alle Gebäudearten vereinheitlicht).
Bei der Steuerbefreiung handelt es sich nicht um eine Freigrenze und auch nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze demzufolge überschritten, bleibt der gesamte Ertrag steuerpflichtig.
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